Nachregistrierung von EEG-Anlagen im Marktstammdatenregister - Knoerig: „Zahlungen werden nachgeholt“!

Nach zweijähriger Übergangsfrist müssen alle Photovoltaik- und Biomasseanlagen sowie Stromspeicher, die in der EEG-Förderung sind, im Markstammdatenregister der Bundesnetzagentur bis zum 31. Januar 2021 registriert sein. Bundestagsabgeordneter Axel Knoerig erklärt in einer Pressemitteilung, dass die Online-Registrierung schnell nachzuholen ist, wenn EEG-Anlagen noch nicht angemeldet sind. Die entsprechende Marktstammdatenregisterverordnung wurde 2019 geändert. 150.000 Bestandsanlagen sind bisher noch nicht registriert. Knoerig: „Wenn die Anschlussnetzbetreiber die Förderzahlungen für nicht registrierte EEG- und KWK-Anlagen zurückhalten, muss sofort eine Nachregistrierung erfolgen. Ausstehende Zahlungen werden dann automatisch nachgeholt. Eine Anlage gilt auch als registriert, wenn im Register online die Information ΄In Prüfung΄ oder ΄Datenkorrektur erforderlich“ auftaucht.“ Die Bundesnetzagentur informiert zum Marktstammdatenregister in „Häufig gestellten Fragen“ (FAQ) auf ihrer Webseite: https://www.marktstammdatenregister.de/MaStRHilfe/subpages/faq.html

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