Förderkonzept für erneuerbares Heizen: Infos für Haus- und Wohnungseigentümer sowie Vermieter

Nach langem Hin- und Her hat die Ampel sich endlich auf ein Förderkonzept für das erneuerbare Heizen geeinigt. Die Fördergelder sind dringend notwendig, denn viele Eigentümer werden durch die neue Gesetzgebung zum Austausch von Öl- und Gasheizungen vor große Herausforderungen gestellt. Es ist völlig klar, dass es spürbare Unterstützung geben muss, damit alle diese Aufgabe bewältigen können, die die Regierung ihnen aufgibt. Leider sind die Förderbedingungen sehr undurchsichtig und zum Teil kaum nachvollziehbar. Zusammengefasst finden Sie hier die wichtigsten Eckdaten. Es ist aber damit zu rechnen, dass die Ampel das aktuelle Konzept noch einmal gänzlich überarbeitet.

 

Grundförderung für den Tausch einer fossilen gegen eine klimafreundliche Heizung

Für wen?

• Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum 

• Private Kleinvermieter (bis sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt)

→ Fördersatz i.H.v. 30 Prozent.

Für Anlagen, die künftig auch mit Wasserstoff betrieben werden können, sind nur die zusätzlichen Kosten förderfähig, die für die „H2-Readiness“ anfallen.

Klimabonus I

Klimabonus für Bürger, die nach dem GEG nicht zum Tausch ihrer Heizung verpflichtet wären.

Was?

• Austausch von Kohleöfen, Nachtstromspeicherheizungen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter sind als 30 Jahre. 

Wer?

• Eigentümer, die älter sind als 80 Jahre

• Selbstnutzende Altbesitzer, welche Ihre Immobilie schon vor 2002 bewohnt haben.

• Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (z.B. Wohngeld). Hier wird der Klimabonus unabhängig vom Typ und Alter der Heizung gewährt).

→ Zusätzliche Förderung i.H.v. 20 Prozent

Klimabonus II

Klimabonus für Bürger, die zum Tausch verpflichtet sind, die gesetzlichen Anforderungen aber übererfüllen

Was?

• Austausch von Kohleöfen, Nachtstromspeicherheizungen und Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter sind als 30 Jahre. 

Was heißt Übererfüllung?

• Austausch erfolgt fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht

• Anteil der Erneuerbaren Energien liegt bei 70 Prozent oder höher

→ Zusätzliche Förderung i.H.v. 10 Prozent

Klimabonus III

Im Falle einer Havarie wird als Übererfüllung gewertet, wenn die gesetzliche Frist von drei Jahren bis zum Austausch unterschritten wird.

→ Zusätzliche Förderung i.H.v. 10 Prozent

Weitere Fördermöglichkeiten

Neben diesen Förderungen sollen Förderkredite zum Heizungsaustausch angeboten werden, die von allen Bürgern in Anspruch genommen werden können.

Darüber hinaus sollen energetische Sanierungsmaßnahmen nach wie vor steuerlich gefördert werden.

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